Ein KFZ-Sachverständiger kann unterschiedliche Arten von Gutachten ausstellen. Welches Gutachten erstellt wird, hängt vom spezifischen Fall ab. Folgend wird kurz erläutert, wann welches Gutachten benötigt wird.
Schadengutachten: ein Schadengutachten wird erstellt, wenn ein Fahrzeug durch einen Unfall beschädigt wurde. Dies ist wichtig zur Schadensregulierung mit der gegnerischen KFZ-Haftpflichtversicherung. Der KFZ-Sachverständige begutachtet das Fahrzeug, dokumentiert den Schaden und belegt dies mit aussagekräftigen Fotos. Je nach Fall werden außerdem die merkantile Wertminderung, der Wiederbeschaffungswert und der Restwert ermittelt.
Beweissicherungsgutachten: dieses ähnelt dem Schadengutachten und wird von Strafverfolgungsbehörden oder Gerichten benötigt, da es u.a. das unerlaubte Entfernen vom Unfallort dokumentiert. Des Weiteren können verschwiegene Vorschäden oder wenn das Fahrzeug kurz nach dem Kauf einen Motorschaden erleidet, welcher auf vorherige Reparaturfehler zurückzuführen ist, in einem Beweissicherungsgutachten festgehalten werden.
Wertgutachten: in einem Wertgutachten wird der aktuelle Marktwert eines Fahrzeuges festgehalten. Dabei spielen Faktoren wie z.B. das Modell, Alter des Fahrzeuges oder Laufleistung eine Rolle. Der KFZ-Sachverständige dokumentiert den Zustand sowie die Ausstattung des Fahrzeuges und fertigt Bilder an.
Fahrzeugbewertung: dies ist eine verkürzte Version eines Wertgutachtens und wird bei neueren Standardfahrzeugen erstellt. Fahrzeugbewertungen werden häufig z.B. zur Vorlage beim Finanzamt, bei Erbangelegenheiten oder Leasingrückläufern benötigt.
Oldtimergutachten: solch ein Gutachten wird für die Zulassung und den Versicherungsabschluss von Oldtimern benötigt. Bei Oldtimern spielen der Kilometerstand, der Allgemeinzustand und die Ausstattungskosten keine entscheidende Rolle. Wichtiger ist hierbei z.B. der erhaltene Originalzustand. Daher kann bei Oldtimern kein klassisches Wertgutachten erstellt werden.
Kurzgutachten: ist der Schaden am Fahrzeug nicht erheblich und liegt unter der Bagatellgrenze von 750€, wird aufgrund der gesetzlichen Schadensminderungspflicht lediglich ein Kurzgutachten bzw. Kostenvoranschlag erstellt.
