Nach einem Unfall kann ein Fahrzeug so stark beschädigt sein, dass eine Reparatur unwirtschaftlich ist und demnach ein Totalschaden vorliegt. Hierbei wird zwischen einem technischen, wirtschaftlichen und unechten Totalschaden unterschieden. Welche Schadensart genau vorliegt hält der KFZ-Sachverständige in seinem Gutachten fest.

Ein technischer Totalschaden entsteht, wenn das Fahrzeug nach einem Unfall so stark beschädigt wird, dass eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes kaum noch möglich ist bzw. die Reparatur einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten zuzüglich einer etwaigen Wertminderung (Wiederherstellungsaufwand) den Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeuges. Der KFZ-Sachverständige ermittelt dazu den Wiederbeschaffungswert und überprüft den Anspruch auf einen merkantilen Minderwert. Wenn die Reparaturkosten zuzüglich eines merkantilen Minderwertes (Wiederherstellungsaufwand) die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (Wiederbeschaffungsaufwand) überschreiten, sprechen wir von einem sogenannten fiktiven Totalschaden.

Von einem unechten Totalschaden spricht man, wenn es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Neuwagen handelt und dem Geschädigten eine Reparatur nicht zugemutet werden kann, auch wenn die Reparaturkosten niedriger ausfallen als der Wiederbeschaffungswert. Voraussetzungen hierfür sind, dass das Fahrzeug erst seit max. einem Monat zugelassen ist und der Kilometerstand unter 1000 km liegt.

Soll ein Fahrzeug repariert werden, obwohl ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, greift die sogenannte 130%-Regel. In diesem Fall muss die gegnerische Versicherung die Reparaturkosten übernehmen, welche jedoch nicht mehr als 130% des Wiederbeschaffungswertes betragen dürfen. Außerdem muss die Reparatur wie im Gutachten angegeben durchgeführt werden, die Rechnung der Versicherung vorgelegt und das Fahrzeug mindestens für sechs weitere Monate genutzt und versichert werden.