Bei der Begutachtung eines Fahrzeuges kann der KFZ-Sachverständige feststellen, dass beim Fahrzeug bereits Alt- bzw. Vorschäden vorhanden waren. Dies muss bei der Erstellung des Unfallgutachtens berücksichtigt werden.

Es handelt sich um einen Vorschaden, wenn der Schaden aus einem vorherigen Unfall bereits behoben worden ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schaden selbst verursacht wurde oder nicht. Bei einem Altschaden hingegen ist noch keine fachmännische Reparatur erfolgt.

Vor- bzw. Altschäden können zu Problemen bei der Regulierung mit der KFZ-Haftpflichtversicherung führen, da in so einem Fall die Versicherungssumme häufig niedriger ausfällt oder die Versicherungsgesellschaft sich schlimmstenfalls ganz weigert, den Schaden zu übernehmen, vor allem wenn der Vorschaden qualitativ minderwertig repariert wurde oder sich der neu eingetretene Schaden an der gleichen Stelle befindet wie der Vorschaden/Altschaden.

Die Beweislast, dass diese Schäden schon vor dem Unfall vorhanden waren, liegt beim Geschädigten, daher empfiehlt es sich alle Belege zu den Schäden und Reparaturen aufzubewahren. Schwierig wird es nur, wenn dem Fahrzeugbesitzer nicht bewusst war, dass zum Kaufzeitpunkt bereits Schäden vorhanden waren, diese verschwiegen wurden und somit keine Belege vorhanden sind.

Zur Beurteilung des Schadens sollte dann ein KFZ-Sachverständiger hinzugezogen werden. Dieser kann objektiv beurteilen, welche Schäden durch den neu eingetretenen Unfall entstanden sind und welche bereits vorhanden waren. Der von der Versicherungsgesellschaft vorgeschlagene Gutachter sollte in diesem Fall abgelehnt werden, denn der Geschädigte hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, das Gutachten von einem unabhängigen KFZ-Sachverständigen erstellen zu lassen. Mit diesem Gutachten sollte die Schadensregulierung keine Probleme verursachen, zumal der Gutachter die Qualität der Reparatur beurteilen kann.

Ohne aussagekräftige Belege oder das Gutachten eines KFZ-Sachverständigen wird es für den Geschädigten kompliziert die Ansprüche bei der gegnerischen KFZ-Haftversicherung geltend zu machen und er muss mit Kürzungen bei der Schadenssumme rechnen.