Gerade neue Sachverständige haben es im hart umkämpften Markt nicht leicht. Die Versicherer pushen ihre eigenen Sachverständigen – und sie sind im Vorteil. Meist sind sie auf Grund ihres Unfallmanagements der erste Ansprechpartner des Autofahrers, und punkten mit kostenlosen Hol- und Bringdiensten oder dem Bereitstellen eines Mietwagens direkt vor die Tür. Oft arbeiten sie dabei auch mit Vertragswerkstätten zusammen, was wiederum zu Lasten anderer Werkstätten geht.

Was liegt also näher, als sich zusammenzutun? Als Sachverständiger die Zusammenarbeit mit Werkstätten zu suchen und Provisionszahlungen bei Auftragsvermittlung als Anreiz zu schaffen?

Die Sache hat nur einen Haken: Es ist wettbewerbswidrig und damit verboten.

Worum geht es?

Ob prozentuale Beteiligung, Fallpauschale oder auch die Teilnahme an einer Verlosung – immer soll der Werkstattmitarbeiter oder Inhaber oder das Autohaus dazu gebracht werden, seinen Kunden, die mit einem Unfallschaden zu ihm kommen, den Sachverständigen aufgrund einer Provision zu empfehlen. 

Der Kunde folgt dem Rat, den er als objektiv und uneigennützig wahrnimmt, meist gerne – vor allem, wenn sein Ansprechpartner ihm versichert, der Gutachter sei besonders gut oder durch seine Gutachten wären die Chancen, schnell Geld von der gegnerischen Versicherung zu erhalten, besonders hoch.

Für den Kunden ist das ja auch durchaus angenehm: Er muss sich nicht selbst um einen Sachverständigen kümmern, kann sich auf jemanden verlassen, der mit der Materie öfter zu tun hat, und hat Gutachten und Reparatur aus einer Hand. 

Was spricht dagegen?

Es ist verboten, daher wettbewerbswidrig und zudem strafbar. Der Leistungswettbewerb wird massiv beeinträchtigt, und zwar sowohl zu Lasten des Verbrauchers – dem ja nicht bekannt ist, dass die Empfehlung auf Grundlage einer Provisionszahlung erfolgt – als auch zu Lasten der konkurrierenden Sachverständigen.

Grundsatz: Im Leistungswettbewerb sollen Entscheidungen auf Grundlage der besseren Leistung fallen. Daher sind Wettbewerbshandlungen, die darauf ausgelegt sind, die Entscheidung nicht nach sachlichen, leistungsbezogenen Kriterien zu treffen, zu unterbinden.

Was wurde bislang gerichtlich alles untersagt?

Kooperationen: Das Angebot an Autohäuser „Um meinen Kundenstamm zu erweitern, biete ich Ihnen 20 Prozent Umsatzbeteiligung von jedem von Ihnen bei mir gemeldeten Gutachten an. Bei fünf gemeldeten Gutachten bekommen Sie einen weiteren interessanten Bonus“ verfälscht den Leistungswettbewerb zu Lasten der Verbraucher und der Mitbewerber, urteilte das Landgericht Hannover 1999.

Aufwandspauschale: Auch eine pauschale Aufwandsentschädigung ist unzulässig, so das Landgericht Krefeld 2003. Bei den Werkstätten fiele kein zu entschädigender Aufwand an, da die sorgfältige Auswahl eines geeigneten Sachverständigen eine Nebenpflicht der Werkstatt sei, die der Kunde bereits über die Reparaturrechnung bezahle.

Provision nur an Betriebsinhaber: Auch hier handelt es sich um eine Verfälschung des Leistungswettbewerbes, so das Landgericht Berlin 2003.  Aus den angebotenen 20 Prozent des Grundhonorars möge sich zwar „keine relevante Erwerbsquelle …“ ergeben, zu vernachlässigen seien Beträge zwischen 40 Euro und 120 Euro aber nicht, zumal die Provisionen bei Schäden über 10.000 Euro deutlich höher liegen könnten. Zudem reiche allein die Gefahr, dass eine Werkstatt einem von zwei gleich qualifizierten Sachverständigen den Auftrag nur deshalb erteile, weil dieser eine Provision zahlt, das Verhalten zu verbieten.

Was kann passieren?

„Offenbar hat es sich noch nicht bis zu allen Sachverständigen herumgesprochen, dass ein solches Geschäftsgebaren – und zwar unabhängig davon, wie klangvoll das Vergütungsmodell beworben wird, ob mit oder ohne Steuer –  klare Gesetzesverstöße darstellt“, so Dr. Andreas Ottofülling, Jurist bei der Wettbewerbszentrale München.

Dort laufen meist die ersten Beschwerden über dieses Geschäftsgebaren ein, es folgt eine Abmahnung mit Forderung einer Unterlassungserklärung.

Wird dieser nicht Folge geleistet, kann es zu einem Verbot mit Androhung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes im Falle der Zuwiderhandlung in Höhe von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, kommen. 

Die Kosten für ein erstinstanzliches juristisches Verfahren ist enorm, da die Gerichte hohe Streitwerte hierfür aufrufen. 

Noch schlimmer: Neben dem Wettbewerbsverstoß wird auch die Staatsanwaltschaft Interesse an der Aufarbeitung haben und Strafverfahren gegen die Beteiligten wegen Bestechlichkeit, möglicherweise Steuerhinterziehung u. ä. einleiten.

Das Fazit

Hier gilt definitiv: Wer schmiert, verliert! Um seinen Kundenstamm zu erweitern und mehr Umsatz zu generieren, ist es besser, in Fort- und Weiterbildung zu investieren und sein Angebotsspektrum zu erweitern. Eine Zusatzqualifikation für den Nutzfahrzeugbereich, für Caravans oder Hybridfahrzeuge bietet beispielsweise die Möglichkeit, sich vom Wettbewerb abzuheben – ganz legal.