Häufig müssen im Rahmen der ordnungsgemäßen Gutachtenerstellung Vermessungen durchgeführt werden,
die der Sachverständige jedoch nicht in eigener Person leistet, sondern auf andere Personen überträgt. 

Wer einen Sachverständigen beauftragt, meint, so sieht es zumindest die Rechtsprechung, genau diese Person mit ihrer besonderen Erfahrung und Sachkunde. Daraus ergibt sich, dass er oder sie das Gutachten, zumindest die wesentlichen Teile und Aufgaben, höchstpersönlich erledigen muss. 

Das ist so auch in den Sachverständigenordnungen der Industrie- und Handelskammern festgelegt, exemplarisch die Sachverständigenordnung der IHK Köln: „Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insofern beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung.“

Was heißt eigentlich genau „höchstpersönliche Leistungserbringung“?

Neben den Pflichten zur unparteiischen, unabhängigen, weisungsfreien und gewissenhaften Tätigkeit gehört ergänzend die Pflicht zur höchstpersönlichen Auftragserledigung zum Katalog der Grundpflichten jeder Sachverständigentätigkeit. Für den privaten Gutachtenbereich gelten hier neben den Sachverständigenordnungen (s.o.) analog die Vorschriften des Werk- und Dienstvertragsrechts sowie des Auftragsrecht. Der Auftraggeber, dem selbst die nötige Sachkunde fehlt, beauftragt eine Vertrauensperson und erwartet von ihr, dass sie selbst, „in persona“, ihre Sachkunde einsetzt. Da Gutachten dazu dienen, bei Dritten Ansprüche geltend zu machen oder abzuwehren, müssen Auftraggeber darauf vertrauen können, dass das Gutachten tatsächlich vom Unterzeichnenden stammt. Dabei gilt der Grundgedanke der Unvertretbarkeit der Leistung. 

Was darf eine Hilfskraft erledigen?

Die wesentlichen Teile des Gutachtens müssen auf der Anwendung der Sachkunde des beauftragten Sachverständigen beruhen. So muss er z.B. die Orts- und Objektsbesichtigung persönlich durchführen. Hilfskräfte dürfen bei der Vorbereitung des Gutachtens mitarbeiten, solange dieses dadurch nicht den Charakter einer persönlichen Leistung des Sachverständigen verliert. Gibt es Ermessens- oder Beurteilungsspielräume, die die besondere Sachkunde und Erfahrung des beauftragten Sachverständigen erfordern, muss er selbst tätig werden.

Der Sachverständige ist verpflichtet, seine Hilfskräfte sorgfältig auszuwählen, anzuleiten, zu überwachen und ihre Feststellungen auf Plausibilität hin zu überprüfen. Bei bewährten Hilfskräften genügt dabei eine Kontrolle durch Stichproben.

Daraus ergibt sich, dass einer Hilfskraft nur Aufgaben übertragen werden dürfen, die der Sachverständige auch selbst hätte erledigen können. Er muss ihre Arbeit überwachen und prüfen können. Ist er dazu wegen fehlender Sachkunde nicht in der Lage, ist der Mitarbeiter keine Hilfskraft mehr, sondern selbst der Sachverständige.

Der Selbsttest: die Pflicht zur persönlichen Gutachtenerstattung ist erfüllt, wenn der Sachverständige nach Erstattung des Gutachtens jederzeit in der Lage ist, das Ergebnis des Gutachtens und die Begründung selbst zu erläutern, Unklarheiten zu beseitigen und ergänzende Fragen zu beantworten. 

Dies ist nur möglich, wenn der Sachverständige die Fakten in eigener Person ermittelt hat und z.B. ein Unfallfahrzeug auch selbst untersucht hat.

Das Thema der „höchstpersönlichen Gutachtenerstellung“ ist äußerst praxisrelevant: häufig besitzt der Sachverständige nicht die für die Begutachtung benötigten Messgeräte. Dies gilt zum Beispiel bei der Begutachtung eines Unfallsachadens für die Achs- oder Karosserievermessung. In der Praxis wird der Auftraggeber (der Geschädigte) vom Sachverständigen zu einer Werkstatt geschickt, die dann für ihn die Achs- oder Karosserievermessungen durchführt, daran anschließend soll anhand des Messprotokolls der Reparaturweg festgelegt werden. 

Vor dem Hintergrund, dass Vermessungen manipuliert werden können, sollte der Sachverständige jedoch nicht „blauäugig“ den Auftraggeber in die nächste Werkstatt schicken und dort, von ihm ungeprüft, eine Vermessung durchführen lassen. Nimmt der Sachverständige die Messung nicht selbst vor, muss Folgendes gewährleistet sein und von ihm bei Bedarf auch dargelegt werden:

  1. Der Sachverständige muss gewährleisten, dass die Prüfung nur durch Fachpersonal durchgeführt wird. Sollten für die Bedienung der Messgeräte Zertifizierungen (Stichwort: besondere Sachkunde) benötigt werden, sind diese von ihm entsprechend vorab zu prüfen und zu dokumentieren. Kommt es zu einem Gerichtsverfahren, in dem das außergerichtliche Gutachten angegriffen wird, so wird regelmäßig die Frage aufkommen, wer die Vermessung durchgeführt hat und ob diese Person hierzu die Sachkunde besitzt. 
  2. Der Sachverständige muss bei der Vermessung anwesend sein und muss diese selbst ständig überwachen. Den Messvorgang sollte er dokumentieren.
  3. Darüber hinaus gilt: das Messgerät muss in einem einwandfreien Zustand sein und entsprechend den Herstellervorgaben geeicht oder möglicherwiese kalibriert sein. Ob das Messgerät entsprechend den Herstellerrichtlinien einsatzbereit ist, muss vor Beginn der Messung vom Sachverständigen geprüft werden. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, so darf das Messgerät für die Begutachtung nicht verwendet werden