Die Begriffe Wertverbesserung und Abzug neu für alt bezeichnen beide eine Verbesserung des Fahrzeugzustandes nach einem Unfall durch Erneuerung von Bau- oder Verschleißteilen. Das Fahrzeug befindet sich also nach der Reparatur in einem besseren Zustand als vorher. Bei Haftpflichtschäden spricht man von Wertverbesserung, bei Kaskoschäden von Abzug neu für alt.

Bei der Begutachtung eines beschädigten Fahrzeuges stellt der KFZ-Sachverständige möglicherweise Schäden fest, die vor dem Unfall bereits vorhanden waren. Dies muss in die Berechnung der Schadenssumme mit einkalkuliert werden, da hier die Schadensminderungspflicht gilt. Das heißt, der Geschädigte darf keinen wirtschaftlichen Vorteil durch die Verbesserung erzielen.

Nach einem Unfall ist jedoch zunächst nicht davon auszugehen, dass sich der Geschädigte bereichern will, da ein Unfallfahrzeug auch bei fachmännischer Reparatur zunächst einmal an Wert verliert. Kommt es durch die Reparatur jedoch zu einer deutlichen Wertverbesserung, so wird dies von der Gesamtschadenssumme abgezogen.

Es gibt keine pauschale Regel zur Berechnung, da dies vom spezifischen Fall und den zu erneuernden Fahrzeugteilen abhängt. Wurden z.B. die Reifen durch einen Unfall beschädigt und hätten ohnehin aufgrund von Verschleiß bald ausgetauscht werden müssen, so zieht der KFZ-Sachverständige einen gewissen Prozentsatz für die Reparaturkosten und die entsprechenden Bauteile von der Gesamtsumme ab. Den Abzug dieser Kosten muss der Geschädigte in so einem Fall akzeptieren.