Durch einen Unfall kann ein Fahrzeug so stark beschädigt worden sein, dass der KFZ-Sachverständige vor oder während der Erstellung des Schadengutachtens feststellt, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden bei dem Fahrzeug vorliegt und die Reparaturkosten unverhältnismäßig hoch ausfallen würden.

In so einem Fall muss der Gutachter aufgrund der Schadensminderungspflicht die Kosten für das Gutachten so gering wie möglich halten und wendet daher statt einer detaillierten nur eine überschlägige Kalkulation an. Der wirtschaftliche Totalschaden muss dabei eindeutig sein. Dies ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den dreifachen Wiederbeschaffungswert betragen.

In der überschlägigen Kalkulation müssen einzelne Arbeiten und Ersatzteile nicht im Detail aufgelistet werden. Sonstige Inhalte des Gutachtens, wie z.B. technische Daten zum Fahrzeug werden wie auch in anderen Schadengutachten erstellt. Der Verzicht auf Details bezieht sich daher nur auf die Kalkulation selbst.