Manch ein Sachverständiger entwickelt „tolle“ Ideen, wie er mehr Umsatz generieren kann:Er arbeitet mit Werkstätten zusammen und lässt das dortige Personal Lichtbilder des beschädigten Fahrzeugs anfertigen, die ihm dann zugesandt werden. Auf Grundlage dieser Lichtbilder „begutachtet“ er dann den durch den Unfall eingetretenen Schaden. Die Werkstatt wird meist entsprechend am Honorar beteiligt und repariert auf Grundlage des Gutachtens den Unfallschaden. Eine perfekte Lösung? 

Nein. Die Besichtigung des Objekts ist wesentlicher Teil der Begutachtung und höchstpersönlicher Natur! Der Sachverständige muss sich also das Fahrzeug unbedingt selbst direkt vor Ort anschauen. Diese Bestimmung dürfte nicht verwunderlich sein, schließlich erkennt der Sachverständige auf Grund seiner beruflichen Erfahrung Besonderheiten, die für die Begutachtung relevant sind. So kann er auf Grund seiner Sachkunde bei der persönlichen Besichtigung direkt erkennen, dass das Fahrzeug schon vor dem Unfall im Neuschadensbereich lackiert worden ist. In seinem Gutachten wird er dann die Vor- und Altschäden benennen und vom Neuschadensbereich ordnungsgemäß abgrenzen oder entsprechend bewerten können.

Vor diesem Hintergrund verwundert es insofern nicht, dass Gerichte anhand dieser Vorgabe schon früh entsprechend geurteilt haben.

LG Bochum 13.10.1989, WRP 90, 564: Ein Kfz-Sachverständiger muss das Gutachten und die vorhergehende Ortsbesichtigung höchstpersönlich erstatten bzw. vornehmen 

OLG Hamm, 23.10.1990, WRP 91, 250: Ein Kfz-Sachverständiger ist verpflichtet, ein eingefordertes Gutachten höchstpersönlich zu erstatten. Er muss die zur Gutachtenerstattung erforderlichen Besichtigungen von Unfallfahrzeugen in eigener Person vornehmen.

Das Gesagte trifft nicht nur für gerichtliche, sondern natürlich auch für außergerichtliche Gutachter zu.

Welche Konsequenzen drohen?

Ein Verstoß gegen diese Regelung führt zur Unbrauchbarkeit des Gutachtens, der beauftragte Sachverständige verliert aber nicht nur seinen Vergütungsanspruch, er geht darüber hinaus unüberschaubare Haftungsrisiken ein: Es ist zu bedenken, dass die Werkstatt ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Reparatur des Fahrzeugs hat. 

Liegt zum Beispiel eigentlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor und möchte die Werkstatt trotzdem reparieren, könnten durch den Unfall eingetretene Beschädigungen nicht sichtbar fotografiert worden sein. Zu bedenken ist, dass der außergerichtliche Sachverständige für fehlerhafte Gutachten auch gegenüber der Haftpflichtversicherung haftet (siehe § 311 Abs. 3 BGB). 

Auch im Hinblick auf das Prognose- und Werkstattrisiko kann das Gutachten nicht seine Wirksamkeit entfalten. Der Sinn der außergerichtlichen Erstellung von Gutachten wird also verfehlt. 

Ist aus dem Gutachten nicht zu erkennen, dass der Sachverständige das Fahrzeug nie gesehen hat und ihm stattdessen ein am Ergebnis wirtschaftlich in zweifacher Hinsicht interessierter Werkstattmitarbeiter Bilder zugeliefert hat, ist das eine Täuschungshandlung durch das Verschweigen relevanter und in diesem Zusammenhang zweifellos offenbarungspflichtiger Informationen. Hier macht sich neben dem Sachverständigen auch der Werkstattleiter gegenüber dem Auftraggeber schadensersatzpflichtig.  

Es kann böse Konsequenzen für alle Beteiligten nach sich ziehen, wenn man sich in der oft recht komplexen Rechtslage nicht auskennt, sondern darauf vertraut, was „die anderen machen“ oder was „immer gutgegangen“ ist. Dass hier sogar Straftatbestände in Betracht zu ziehen sind, versteht sich von selbst. Neben der zivilrechtlichen Haftung riskieren die Beteiligten also auch eine strafrechtliche Verfolgung (Stichwort: Betrug).

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! 

Zu guter Letzt darf nicht unerwähnt bleiben, dass die Werbung für ein solches Manöver wettbewerbswidrig ist. Aktuell hat hierzu das Landgericht Gießen (21.05.2021, Az. 6 O 13/21) ein Versäumnisurteil erlassen. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale.